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13. Juli 2026

Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Konsumentenkreditverträgen

In den letzten Wochen und Monaten sorgten Berichte über unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen medial für
Aufsehen, denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wichtige Klarstellungen zu solchen Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen getroffen.

Konkret wurde ausgesprochen, dass Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren dann unzulässig und damit im Ergebnis ungültig(!) sind, wenn die Höhe der Kreditbearbeitungsgebühr den tatsächlichen Aufwand “grob überschreitet” oder wenn die diesbezüglichen Klauseln intransparent gestaltet sind.

Auch wenn eine pauschale Kreditbearbeitungsgebühr nicht zwingend exakt dem tatsächlich entstandenen Aufwand entsprechen muss, bleibt sie dennoch nur zulässig, solange die tatsächlichen Kosten nicht deutlich überschritten werden.

Im vorliegenden Fall hatte nach dem Vorbringen der Bank der Abschluss des Hypothekarkreditvertrages einen Zeitaufwand von 20 bis 23 Stunden und war es daher für den OGH offenkundig, dass die vereinbarten Bearbeitungsspesen von EUR 20.850,00 (!) den tatsächlichen Kostenaufwand, wie er mit der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung und der Erstellung der Kreditunterlagen verbunden ist, grob überschreiten (OGH 2 Ob 52/25y)

Frühere gerichtliche Entscheidungen haben bereits festgehalten, dass die Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr nach einem fixen Prozentsatz der Kreditsumme unzulässig ist. Begründet wird dies damit, dass die tatsächlichen Kosten/der Aufwand der Banken nicht von der Höhe des Kredits abhängen.

In einem weiteren Verfahren wurde schließlich ausgesprochen, dass Kreditbearbeitungsgebühren für  Verbraucher  transparent nachvollziehbar sein müssen. Die beklagte Bank verrechnete einem Kreditnehmer ein „3 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag“ in Höhe von EUR 12.150,00. Dieses Entgelt war in einem Vertragsformblatt neben weiteren Einzelentgelten (u. a. für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchsüberprüfung sowie Abwicklung über Treuhänder) aufgelistet. Der Kläger forderte die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts mit der Begründung, die Klausel sei intransparent und missbräuchlich. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und qualifizierten das Entgelt als kontrollfreie Hauptleistung. Der OGH gab dagegen der Revision des Klägers überwiegend statt. Kern der Entscheidung ist die Intransparenz der Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

Der OGH führt aus, dass der Verbraucher anhand des konkreten Vertragsinhaltes nicht hinreichend klar überprüfen konnte, welche konkreten Leistungen mit dem pauschalen Bearbeitungsentgelt abgegolten werden und inwieweit sich dieses mit den daneben vereinbarten Einzelentgelten überschneidet. Besonders die Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung, Grundbuchsüberprüfung und Treuhänderabwicklung seien typische Tätigkeiten, die üblicherweise unter eine Kreditbearbeitung fallen. Ohne klare Abgrenzung in den AGB könne ein Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen nicht angemessen einschätzen – ein Verstoß gegen das europarechtliche Transparenzgebot der Klausel-Richtlinie.

Diese Leitentscheidungen des OGH dürften für zahlreiche laufende und zukünftige Verfahren von Bedeutung sein und eröffnen nunmehr Betroffenen die Möglichkeit, diese Gebühren zurückzuverlangen, sofern die oben dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss. Dabei gilt die Rechtslage auch für ältere Kreditverträge (Verjährungsfrist 30 Jahre).

Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit.