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24. Februar 2025

Balkonkraftwerke – was zu beachten ist

Aufgrund der ständig steigenden Strompreise und des erhöhten Bedürfnisses, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, nimmt die Nachfrage nach der Erzeugung von Solarstrom ständig zu. Die technische Entwicklung macht es zudem mittlerweile möglich, über ein sogenanntes Balkonkraftwerk Solarstrom zu erzeugen und damit die Stromkosten zu senken. Was dabei rechtlich zu beachten ist, soll dieser Artikel kurz darlegen.

Unter den hier zu behandelnden Balkonkraftwerken versteht man Anlagen mit einer Leistung von weniger als 0,8 kW, die
an eine bereits vorhandene Steckdose auf dem Balkon oder auf der Terrasse angesteckt werden können und lediglich zur Versorgung des eigenen Wohnobjekts mit elektrischer Energie dienen sollen. Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, darüber hinaus darf pro Wohneinheit der Grenzwert nicht durch die Montage mehrerer Anlagen überschritten werden.

Hinsichtlich der Vorgehensweise ist zu unterscheiden, ob man in einer Mietwohnung lebt oder ob man im Besitz der jeweiligen Wohnung ist. Sofern die betroffene Wohnung gemietet wird, ist die Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters einzuholen, bevor mit der Montage begonnen werden kann. Bei Verweigerung der Zustimmung – etwa weil damit das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachteilig verändert würde – kann die Schlichtungsstelle oder das zuständige Bezirksgericht mit der Angelegenheit befasst werden. Dort ist dann eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu beurteilen, welchen Belangen der Vorrang einzuräumen ist.

Sofern man eine Wohnung in einem Gebäude sein Eigen nennt, das im Besitz von verschiedenen Personen ist, muss im Regelfall die Zustimmung aller anderen Eigentümerinnen/Eigentümer eingeholt werden. Dies gestaltet sich – insbesondere bei größeren Wohnungseigentumsobjekten – oftmals schwierig bis unmöglich. Sofern nicht alle Betroffenen die ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, ist auch hier ein Gang zu Gericht für eine ersatzweise Zustimmung erforderlich.

Eine mit 1. September 2024 in Kraft getretene WEG-Novelle soll es Personen, die im Besitz einer Wohnung sind, einfacher machen, eine Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder der Terrasse zu installieren. Einerseits wird solchen Anlagen fortan zugebilligt, dass sie der Verkehrsüblichkeit entsprechen und einem wichtigen Interesse der Wohnungseigentümerin/des Wohnungseigentümers dienen, andererseits ist auch die aktive Zustimmung aller anderen Eigentumsparteien nicht mehr erforderlich, sofern diese  ordnungsgemäß verständigt wurden und nicht innerhalb der vorgesehenen Frist widersprechen. In diesem Fall gilt Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.

Die ordnungsgemäße Verständigung muss dabei in Papierform an die inländische Zustelladresse erfolgen, die geplante Änderung ist klar und nachvollziehbar zu beschreiben, es muss sich um eine steckerfertige Anlage mit einer Maximalleistung von 0,8 kW zur Versorgung der eigenen Wohnung mit Energie handeln und die anderen sind darauf hinzuweisen, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verständigung schriftlich widersprechen.

Sofern der geplanten Änderung nach erfolgter Verständigung rechtzeitig widersprochen wird, muss weiterhin die ersatzweise Zustimmung durch das Gericht im Außerstreitverfahren beantragt und im Fall der Erteilung die fehlende Zustimmung durch richterlichen Beschluss ersetzt werden.

Zu beachten ist weiters, dass Personen, welche der Maßnahme zunächst nicht widersprochen haben, nicht verpflichtet sind, wesentliche Beeinträchtigungen, die von der Anlage ausgehen – etwa die unzumutbare Blendung oder Beschattung eines  darunterliegenden Balkons – hinzunehmen. In solchen Fällen kann trotz unterbliebenen Widerspruchs ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Sollten Sie dazu oder zu anderen Themen eine Frage haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.