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22. September 2025

Memes – Schluss mit lustig?

Wer kennt sie nicht, die lustigen Bilder mit flotten Sprüchen darunter, die in den neuen Medien andauernd hin- und hergesendet werden? Dass es dabei jedoch auch rechtlich einiges zu beachten gibt, soll dieser Beitrag kurz darlegen.

Bei einem sogenannten ‚Meme‘ [mi:m] handelt es sich üblicherweise um – mehr oder weniger – lustige Bilder bzw. Videos, die via Internet verbreitet werden. Dabei werden zumeist Bilder aktueller Ereignisse, Serien oder Filme mit einem kurzen Text kombiniert. Nach dem Erstellen bzw. oft auch nur dem Verbreiten derartiger Inhalte kann einem mitunter das Lachen im Hals stecken bleiben, denn etwas so vermeintlich Harmloses kann unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch wenn das Urheberrecht hier zugunsten der Meinungs-/ Gestaltungsfreiheit/Kunst Ausnahmen zulässt und sogar die Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder eines sogenannten Pastiches1 gemäß § 51a UrhG keine Rechtsverletzung darstellt, können andere Rechte betroffen sein. Dies bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Forderungen, wenn etwa das Recht am eigenen Bild, die Ehre einer Person oder – durch gewerbliche Nutzung des Memes – ein Markenrecht verletzt wird, sondern es können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Memes verbreitet werden. Dies ist dann der Fall, wenn grenzwertige Memes versendet, als Status verwendet oder gepostet werden.

Egal ob das Bild jemanden beleidigt oder verspottet, jemanden verleumdet, eine Menschengruppe verhetzt oder als nationalsozialistische Wiederbetätigung aufgefasst werden kann, all dies löst bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Verfolgung aus. Oftmals ist den Verteilenden dabei gar nicht bewusst, dass die vermeintlich lustigen Bilder und flotten Sprüche längst nicht mehr unter Humor fallen.

Sobald jedoch jemand objektiv zur Auffassung gelangen könnte, dass

  • durch sie eine konkrete (Privat-)Person verunglimpft, beschimpft, verspottet bzw. dessen Ehre beleidigt wird (§ 115 StGB),
  • durch sie jemand wissentlich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird und dieser damit der Gefahr einer Verfolgung durch die Strafbehörde ausgesetzt wird (§ 297 StGB),
  • es sich um einen Aufruf zu Gewalt oder Hass gegenüber gewissen Volksgruppen/Rassen/Religionsgemeinschaften handelt (§ 283 StGB) oder
  • es sich um eine Verbreitung/Veröffentlichungen/Verherrlichung/ Unterstützung von nationalsozialistischem Gedankengut handelt bzw. der Holocaust verharmlost oder geleugnet wird,

liegt eine gesetzeswidrige Handlung vor, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.

Einige Beispiele für strafbare Memes: verunglimpfende Fotos oder Zeichnungen erkennbarer Personen; Darstellungen, die einen unrichtigen Bezug von Personen zu Straftaten herstellen; Memes, die einen (impliziten) Aufruf zu Gewalt gegen ausländische Staatsangehörige, Asylsuchende oder Personen anderer Religionszugehörigkeit enthalten; oder Memes mit Bezug zu Adolf Hitler, zur NSDAP, zum Hakenkreuz oder zur Verharmlosung des Holocaust u. dgl. m.

Tatsächlich kommt es bei der rechtlichen Beurteilung aber immer auf den Einzelfall, also die Wirkung des konkreten Memes auf eine objektive Maßfigur, an. Man muss sich in diesem Zusammenhang stets vor Augen führen, dass Bilder oder Sprüche, die man selbst als spaßig oder satirisch empfindet, von anderen – objektiv betrachtet – eventuell völlig anders aufgefasst werden könnten. Vor allem für Eltern noch minderjähriger „Digital Natives“ ist es aus meiner Sicht unerlässlich, ein Problembewusstsein im Umgang mit Memes zu entwickeln.

1Dieser Begriff kommt aus der Kunst, wo er eine Anlehnung an einen Schreib-/ Malstil oder eine Imitation/Persiflage meint und wofür der Gesetzgeber Tech niken wie Remix, GIF, Mash-up, Fan-Art, Fan-Fiction oder Sampling nennt.

Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

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