+43 3577 26277 office@ps-rae.at

24. März 2025

Unterwegs im Grünen

Mit steigenden Temperaturen und häufigerem Sonnenschein zieht es immer mehr Menschen hinaus in die Natur. Dabei
werden – wie selbstverständlich – fremde Wiesen, Äcker und Wälder genutzt und betreten. Doch inwieweit ist diese
Nutzung tatsächlich erlaubt? Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert.

Die Regelungen zur Nutzung von Wäldern sind relativ einfach: Nach § 33 des Forstgesetzes darf der Wald grundsätzlich
von allen Personen zu Erholungszwecken betreten werden. Dies gilt sowohl für Waldwege und Forststraßen als auch für den restlichen Wald. Es ist wichtig zu wissen, dass dieses „freie Betretungsrecht“ lediglich das Betreten und Begehen des Waldes umfasst. Andere Aktivitäten wie Radfahren, Campen, Zelten oder Reiten bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Eigentümerschaft oder des Straßenerhaltungspflichtigen. Eine Ausnahme stellt das Skiwandern dar, das dem Gehen gleichgestellt ist. Das freie Waldbetretungsrecht kann jedoch aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden – etwa aus forstlichen, jagdlichen, wasserrechtlichen, militärischen oder naturschutzrechtlichen Erwägungen.

Anders verhält es sich bei Wiesen, Äckern und ähnlichen Flächen. Für diese gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine pauschale
Nutzung durch alle Personen gestattet. In der Regel handelt es sich bei solchen Flächen um private Grundstücke, deren
Betreten grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dies betrifft insbesondere Aktivitäten wie Spazierengehen, Radfahren, Reiten oder Joggen,
auch mit Hund. Um solche Flächen zu betreten, benötigt man die Zustimmung der Grundeigentümerschaft. Eine Ausnahme könnte
bestehen, wenn durch jahrelange Gewohnheit ein Nutzungsrecht „ersessen“ wurde.

Sollte das Betreten aufgrund einer Genehmigung, einer entsprechenden Beschilderung oder einer langjährigen Übung
zulässig sein, ist es wichtig, rücksichtsvoll vorzugehen und keine Schäden zu verursachen. Besonders beim Umgang mit Weidevieh oder angebauten Nutzpflanzen ist Vorsicht geboten, damit Schäden vermieden werden. Hundekot sollte keinesfalls auf Weideflächen zurückgelassen werden, da dies gesundheitliche Risiken für Tiere verursachen kann. Wird durch unsachgemäße Nutzung Schaden angerichtet, ist die Person, die den Schaden verursacht hat, schadenersatzpflichtig – auch wenn das Betreten selbst genehmigt war.

Das Bergwandern erfreut sich zunehmender Beliebtheit, wodurch auch hier die Frage aufkommt, inwieweit fremde Grundstücke
genutzt werden dürfen. In der Steiermark regelt das Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland diese Thematik. Ödland oberhalb der
Baumgrenze ist grundsätzlich für den Tourismus frei zugänglich, ausgenommen sind Flächen, die als Almen genutzt werden.
Auf Almflächen dürfen jedoch auch (markierte) öffentliche Wanderwege oder solche, die bereits seit Langem genutzt werden,
ohne Einschränkung begangen werden.

Wer ohne Erlaubnis fremde Grundstücke betritt, kann mit einer Besitzstörungsklage oder einer Unterlassungsklage konfrontiert
werden. Werden dabei Schäden verursacht – sei es durch unberechtigte oder auch berechtigte Nutzung – können zudem
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Mit respektvollem und verantwortungsbewusstem Verhalten sollte es in der Natur keine Probleme geben, sodass einem  unbeschwerten Aufenthalt in der freien Natur nichts im Wege steht.
Für weiterführende Fragen dazu oder zu anderen Themen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.