+43 3577 26277 office@ps-rae.at

10. September 2022

Jo wir san mit´m Radl do!

Nun steht der Frühling wieder vor der Türe und damit die Zeit, in der man wieder vermehrt mit dem Fahrrad unterwegs ist. Da gewisse Verhaltensweisen der fahrradelnden Bevölkerung aufgrund des immer dichter werdenden Verkehrs dabei den Blutdruck manch anderer Verkehrsteilnehmer mit steigender Häufigkeit – manchmal wohl auch zu unrecht – deutlich steigen lassen, finden Sie anschließend einen beispielhaften Überblick über die Rechte und Pflichten der Radfahrer.
Das von vielen Autofahrern als Ärgernis empfundene Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt. Allerdings darf bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern auch auf sonstigen Straßen am äußersten rechten Fahrbahnrand nebeneinander gefahren werden.
Vorhandene Radfahranlagen müssen grundsätzlich benützt werden. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Das blaue runde Radwegschild zeigt an, dass dieser Weg nur von Fahrrädern benützt werden darf. Ist auf einer Straße ein Radweg oder ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, so muss dieser auch benützt werden. Achtung: auch hier gibt es eine „Extra-Wurst“ für sportliche Mitbürger, denn auch von dieser Benützungspflicht sind Trainingsfahrten mit Rennrädern ausgenommen.
Wird eine Radfahranlage verlassen, sind die Radfahrer verpflichtet, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
Auf Gehsteigen hingegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten, lediglich das Queren ist erlaubt. Auf kombinierten Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.Zu gefährlichen und unklaren Situationen kommt es oft auch bei Fahrbahnüberquerungen von Radfahrern. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Die durch eine Blockmarkierung gekennzeichnete Radfahrerüberfahrt, also der „Schutzweg für Radfahrer“, darf von Radfahrern an nicht-ampelgeregelten Kreuzungen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und natürlich nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden. Der Autofahrer hat einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder eine solche erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und daher erforderlichenfalls vor der Radfahrerüberfahrt anzuhalten.
Hingegen ist es Radfahrern verboten(!), auf Zebrastreifen zu fahren und so die Fahrbahn zu überqueren, vielmehr ist dort nur das Schieben der Fahrräder erlaubt, da jemand der ein Fahrrad schiebt, als Fußgänger gilt (für den demgemäß auch die „Vorrangregel“ zur Anwendung kommt).
Radfahrer dürfen sich vor Kreuzungen, Eisenbahnübergängen oder Straßenengen neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen vorschlängeln. Allerdings nur dann, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und Fahrzeuge dadurch nicht beim Einbiegen behindert werden. Trotzdem sollte man als Radler vorsichtig und mit angemessenem Tempo vorfahren, um auf plötzliche Situationen, wie beispielsweise das Öffnen einer Autotüre, rasch reagieren zu können.
Für Radfahrer empfiehlt es sich meines Erachtens ungeachtet dessen, dass eine Helmpflicht (noch) nicht besteht, jedenfalls einen Fahrradhelm zu tragen, da man im Falle eines Unfalls – auch wenn man sich grundsätzlich im Recht befindet – gegenüber einem Auto jedenfalls der „schwächere“ Verkehrsteilnehmer ist.
Insgesamt sollte meines Erachtens bei entsprechender wechselseitiger Rücksichtnahme ein problemloses und gedeihliches Nebeneinander im Straßenverkehr ohne ungerechtfertigten Ärger, aber auch ohne unnötige Provokationen möglich sein, wenn man die entsprechenden Vorschriften kennt, vor allem aber diese befolgt.
Ich wünsche Ihnen viel Freude am Fahren!

PS: Sollte Ihnen ein Inline-Skater am Gehsteig(!) bzw. einem Radfahrweg im Ortsgebiet, in einer Fußgängerzone oder gar auf einem Zebrastreifen begegnen, ist dies – soweit dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird – erlaubt.

 

Neueste Beiträge