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15. Juni 2022

Scheiden tut weh!

Auch wenn in dieser Jahreszeit meist mehr über das Heiraten gesprochen wird, kommt es gerade in dieser Zeit immer wieder zu ehelichen Streitigkeiten.Anstelle Sie nun mit einer oberflächlichen Darstellung der Scheidungsarten zu beglücken, welche Ihnen im Ernstfall nur bedingt hilfreich wäre und jedenfalls keinen juristischen Beistand ersetzen kann, möchte ich Ihnen einige Verhaltenstipps für den Fall häuslicher Streitigkeiten bzw. für eine Trennung näherbringen:

Wegweisung/Betretungsverbot
Wenn die Situation eskaliert und Ihr Ehepartner Sie oder die Familie körperlich attackiert oder bedroht, zögern Sie nicht, den Polizeinotruf (133) zu kontaktieren, um (weitere) Übergriffe zu verhindern. Denn sofern Sie und/oder Ihre Familie aus Sicht der Sicherheitsbehörde gefährdet sind, kann diese den Ehepartner jederzeit aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen, die Wohnungsschlüssel abnehmen und hinterlegen und das weitere Betreten für einen Zeitraum von 10 Tagen (polizeiliche Wegweisung) verbieten, wobei binnen 48 Stunden eine Überprüfung der Voraussetzungen vorgesehen ist.
Über eine allfällige Aufhebung werden sowohl die Betroffenen, als auch der Weggewiesene informiert. Ein Zuwiderhandeln gegen das Betretungsverbot hat eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge. Die bloße Wegweisung ist jedoch eine rein polizeiliche Maßnahme und resultiert daraus daher keine Vorstrafe.
Sofern Sie innerhalb des polizeilichen Betretungsverbots einen Antrag bei Gericht einbringen, kann das Betretungsverbot (einstweilige Verfügung) vorerst um 20 Tage, in weiterer Folge sogar auf 3 Monate bzw. für die Dauer eines gesamten Scheidungsverfahrens(!) verlängert werden und dem Ehepartner auch ein Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten (Kindergarten, Schulde, ect.) erteilt bzw. das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme verboten werden.
Hat der Ehepartner im Zuge der häuslichen Streitigkeiten jemanden vorsätzlich verletzt oder gefährlich bedroht, kommt es unabhängig davon nicht nur zu einer Strafverfolgung, sondern hat das Opfer sowohl Recht auf Schmerzengeld, als auch Anrecht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, d.h., dass die Republik die Kosten für Ihre Betreuung und Vertretung im Strafverfahren übernimmt(!).
Suchen Sie bei Verletzungen daher unbedingt einen Arzt auf und fotografieren Sie diese.

Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme
Aber auch wenn der Ehepartner gerade kein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt, kann das weitere Zusammenleben unzumutbar werden. Diesfalls ist aus juristischer Sicht anzuraten, jedenfalls vor dem eigenen Auszug einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen, um sich bezüglich eines allfälligen Scheidungsverfahrens möglichst abzusichern.
Ist mit dem Ehepartner noch zu reden, reicht es, mit diesem eine – aus Gründen der Nachweisbarkeit möglichst schriftliche – Vereinbarung zu treffen, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einvernehmlich/mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgt bzw. dass keiner der Ehegatten daraus einen Scheidungsgrund ableitet.
Damit hoffe ich Ihnen zumindest unnötige, rechtliche Nachteile im Trennungsfall ersparen zu können.

Ansonsten gilt: Nachdem eine Ehescheidung – insbesonders bei gemeinsamen Kindern, Liegenschaften und Schulden – eine intensive Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten voraussetzt, kann ich eine professionelle rechtliche Beratung (welche unter Zugrundelegung des Scheidungsstreitwertes nach RATG auch kein Vermögen kostet- fragen Sie am besten vorher nach) nur empfehlen, damit Sie eine übereilte oder unvollständige Lösung nicht im Nachhinein einholt.

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